Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen des Auftragnehmers zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt, wenn dem Auftraggeber im rahmen der Geschäftsbeziehung die Möglichkeit verschafft wurde, vom ihrem Inhalt rechtzeitig in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird .
1. Preisangebot
Die Angaben habe Gültigkeit
nur in schriftlicher Form.Die genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt,
dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegtem Auftragsdatum unverändert
bleiben. Die angebotenen Preise sind Nettopreise (ohne Mehrwertsteuer).
Sie gelten ab Werk, falls nichts anderes vereinbart wurde.
2. Auftragsannahme – Bestellung – Auftragserteilung
Der
Vertrag gilt als beschlossen, wenn die Bestellung vom Auftragnehmer
schriftlich bestätigt wurde. Nachträgliche Änderungen
des Auftrags – verursacht durch den Auftraggeber – berechtigen
den Auftragnehmer zur entsprechenden Änderung der dadurch beeinflussten
Vertragskonditionen. Alle Änderungen bedürfen ebenfalls der
schriftlichen Bestätigung.
Werden dem Auftragnehmer nachträglich Umstände bekannt, die die Solvenz des Auftraggebers fraglich erscheinen lassen, kann er die weitere Bearbeitung des Auftrags sowie die Auslieferung von einer Vorauszahlung abhängig machen oder angemessen Sicherheit verlangen.
3. Ausführung
Einwilligung der technischen Daten
durch den Auftraggeber. Dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vorgelegte
Druck- und/oder Ausführungsvorlagen
sind vom Auftraggeber bezüglich aller für die Verwendung
des Verkaufsförderers und Packmittels wesentlichen und geforderten
Eigenschaften zu prüfen.
Der Auftraggeber hat die Unterlagen zum Zeichen der Einwilligung unterschrieben zurückzusenden. Sind Berichtigungen erforderlich. So müssen diese deutlich kenntlich gemacht werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für etwaige erkennbare Mängel, die der Auftraggeber bei der Prüfung übersehen oder nicht beanstandet hat, es sei denn der Auftragnehmer hat diese arglistig verschwiegen.
Mengentoleranz
Grundsätzlich ist der Auftragnehmer berechtigt,
produktionsbedingte Über-
oder Unterlieferungen bis zu 10% vorzunehmen. Bei einem geringen Lieferumfang
von unter 500 kg oder besonders schwieriger Ausführung sind mangels
abweichender Vereinbarungen höhere Toleranzen bis zu maximal 20
% zulässig.
Qualitätstoleranz
Die Auftragsausführung erfolgt entsprechend
dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen der technisch notwendigen
material- und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher
Qualität,
sofern nicht im Einzelfall mit dem Auftraggeber spezifizierte Ausführungsformen
vereinbart wurden.
Lieferzeit
Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit setzt voraus,
dass der Auftraggeber seine Obliegenheiten (z.B. Zurverfügungstellung
der Druckunterlagen, Einwilligung in die Ausführungsvorlagen usw.)
termingerecht erfüllt.
Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit mit Bestätigung der Änderung.
Leistungsstörungen – Schadensersatz
Wegen der folgen bei
Lieferverzug wird auf das Erfordernis der Setzung einer angemessenen
Nachfrist gemäß § 326 BGB besonders
hingewiesen. Schadensersatz kann in allen Fällen nur im Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden, und zwar bis
zu 10% des Auftragswertes pro Woche nach Ablauf der Nachlieferungsfrist,
jedoch nur bis zu einer Höhe des Auftragswerts. Die betragsmäßige
Haftungsbeschränkung entfällt bei Vorsatz des Auftragsnehmers
und hat im übrigen im Fall eigener grober Fahrlässigkeit
sowie groben Verschuldens seiner leitenden Angestellten ihre Obergrenze
beim doppelten Auftragswert.
Der Ersatz mittelbarer Schäden, z.B. wegen entgangener Gewinne
oder Deckungskauf ist ausgeschlossen.
Betriebsstörungen sowohl
im eigenen Unternehmen als auch in den Betrieben von Zulieferern, von
denen die Herstellung und der Transport wesentlich abhängig ist,
entbinden schadensersatzlos von der Einhaltung der Lieferfrist, soweit
nicht rechtzeitig oder nur unter unverhältnismäßigen
Aufwendungen Abhilfe geschaffen werden kann. Als Betriebsstörung
in diesem sinne gelten alle Hemmnisse schwerwiegender Art, die der
Auftragnehmer bei objektiver Betrachtungsweise weder verschuldet hat,
noch vorhersehen konnte, insbesondere allgemeine Rohstoff- und Energieknappheit,
Verkehrsengpässe, behördliche Eingriffe, Arbeitskämpfe,
Krieg und Aufruhr sowie alle ausgedehnteren Brände und Wasserschäden.
Vorstehender Absatz gilt sinngemäß, wenn wir trotz kongruenten Deckungskaufs nicht rechtzeitig und richtig von Vor- und Lieferanten beliefert werden.
Abnahme
Die Abnahme hat gemäß den vertraglichen Vereinbarungen
zu erfolgen. Verzögert sich die Abnahme, ist der Auftragnehmer
berechtigt, die dadurch entstandenen Kosten zu berechnen. Das Qualitäts-
und Gefahrenrisiko geht spätestens nach Ablauf von 6 Monaten ab
vereinbarem erstem Liefertermin auf den Auftraggeber über.
4. Zahlung
Berechnung und Zahlung erfolg in Euro. Die
Rechnungserstellung erfolgt frühestens mit dem Abgang der
Ware bzw. mit dem Zeitpunkt, in dem sich der Auftraggeber in Abnahmeverzug
befindet. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum
zu erfolgen bzw. innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto. Wechsel werden
nur nach vorangegangener Vereinbarung und dann lediglich erfüllungshalber
angenommen.
Zinsen und Kosten für die Diskontierung oder die Einziehung von Wechseln hat der Auftraggeber zu tragen.
Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er aus diesen Gründen mit der Zahlung oder Abnahme in Verzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Bezahlung auch der noch nicht gelieferten Waren, der noch nicht fälligen Wechsel und Schecks zu verlangen, soweit die Beträge durch auftragsmäßige Aufwendungen des Auftragnehmers gedeckt sind.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in nachgewiesener Höhe des in anspruchgenommenen Bankkredits, mindestens 2% über jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz, zu vergüten.
5. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an der gelieferten
Ware verbleibt dem Auftragnehmer und dessen Produktionsstätten
bis zur vollständigen Bezahlung
des Kaufpreises.
Wird die Ware weiterveräußert, wenn auch im vereinbarten Zustand, so gilt die Gegenforderung für diese Weiterlieferung ganz oder teilweise erstrangig an den Auftragnehmer abgetreten, und zwar in Höhe der Forderungen aus der gelieferten Ware.
6. Untersuchungspflicht und Mängelrüge
Die
Waren sind unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort
zu untersuchen und mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln.
Die Prüfung hat sich auf alle für die Verwendung des Packmittels
wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu erstrecken.
Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Beanstandungen sind nur innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen, sofern eine Trennung der mangelfreien und mangelbehafteten Teile zumutbaren Mitteln möglich ist. Es kann nur Minderung und – sofern die Ware dem Auftraggeber objektiv wertlos ist – Wandlung, nicht aber Schadensersatz verlangt werden. Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nachlieferung. Der Auftragnehmer gewährleistet nicht, dass die Packmittel für den vom Auftraggeber vorgesehenen Zweck geeignet sind, es sei denn, dass bestimmte Eigenschaften zugesichert sind.
Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen, sowie für die Beschaffenheit von Klebung, Lackierung, Kaschierung, Imprägnierung und Beschichtung haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren.
7. Versand und Verpackung
Der Versand erfolgt auf
Gefahr und, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf Rechnung des
Auftraggebers.
Die Verpackung bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung, wobei Paletten, Deckbretter, Holzverschläge und sonstige Leihverpackungen im Eigentum des Auftraggebers verbleiben. Die Rücksendung hat innerhalb einer angemessenen Frist in einem einwandfreien Zustandtand und – sofern nicht anders vereinbart – frei zu erfolgen.
8. Skizzen, Entwürfe und sonstige Vorarbeiten
die
vom Auftraggeber bestellt sind – werden berechnet, auch
wenn nachfolgend kein Auftrag erteilt wird.
9. Urheberrecht
Für die Prüfung des Rechts
der Vervielfältigung und
des Urheberrechts aller Druckvorlagen, Entwürfe und Fertigmuster
ist der Auftraggeber verantwortlich, es sei denn, er hat den Auftragnehmer
ausdrücklich einen dahingehenden Auftrag erteilt. Der Auftragnehmer
wird den Auftraggeber auf ihm bekannte entgegenstehende Rechte hinweisen.
Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und der gleichem verbleibt, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, dem Auftragnehmer, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
Lithographien, Druckplatten, Kopiervorlagen, Klischees, Matern, Prägeplatten, Stanzwerkzeuge und –konturen, Druckzylinder und dergleichen bleiben Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn für sie anteilige Kostenbeträge gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine Pflicht zur Herausgabe – auch von Duplikaten – besteht nicht.
Eine Aufbewahrungspflicht für fremde Druckunterlagen, Manuskripte und andere zur Verfügung gestellten Gegenstände besteht nur für 6 Monate seit Auslieferung des letzten mit den Gegenständen gefertigten Auftrags.
10 Kennzeichnung
Der Auftragnehmer behält sich
das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebskennummer
nach Maßgabe
entsprechender Übungen und Vorschriften und des gegebenen Raumes
auf Lieferungen aller Art anzubringen.
11. Vertragsänderung
Änderungen
des Vertrages oder seine Aufhebung bedürfen
zur Wirksamkeit der Schriftform.
12. Teilnichtigkeit
Sollten Teile dieser Bedingungen
unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen
gleichwohl wirksam.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort
für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des
Auftragnehmers. Gerichtsstand Aschaffenburg.